RS Vfgh 2000/9/26 V37/98 ua

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Veröffentlicht am 26.09.2000
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Index

10 Verfassungsrecht
10/07 Verfassungsgerichtshof, Verwaltungsgerichtshof

Norm

B-VG Art139 Abs1 / Prüfungsgegenstand
B-VG Art139 Abs1 / Individualantrag
VfGG §57 Abs1

Leitsatz

Zurückweisung der Individualanträge auf teilweise Aufhebung zweier Plandokumente mangels Legitimation bzw als überschießend

Rechtssatz

Das Plandokument Nr 5407 wurde in Ansehung des im Antrag bezeichneten Gebietes durch das Plandokument Nr 5777 aufgehoben, sodass es dem Rechtsbestand nicht mehr angehört.

Es trifft zu, dass das Plandokument Nr 5777 keine Parzellennummern aufweist. Die Antragstellerin übersieht jedoch bei der Abgrenzung der von ihrem Antrag erfassten Teile des Plandokuments 5777, dass die alleinige Heranziehung der öffentlichen Verkehrsflächen nicht den "engsten planlich abgrenzbaren Bereich" erfasst, da teilweise die an die Liegenschaft der Antragstellerin angrenzenden Grundstücke im Plandokument festgelegte Bauten aufweisen, die - im Plandokument - mit Hausnummern versehen sind.

Entscheidungstexte

  • V 37/98 ua
    Entscheidungstext VfGH Beschluss 26.09.2000 V 37/98 ua

Schlagworte

Flächenwidmungsplan, Bebauungsplan, VfGH / Formerfordernisse, VfGH / Individualantrag, VfGH / Prüfungsgegenstand

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VFGH:2000:V37.1998

Dokumentnummer

JFR_09999074_98V00037_01
Quelle: Verfassungsgerichtshof VfGH, http://www.vfgh.gv.at
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