RS Vwgh 2000/3/23 99/15/0145

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Veröffentlicht am 23.03.2000
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32/01 Finanzverfahren allgemeines Abgabenrecht

Norm

BAO §212 Abs1;
BAO §212 Abs2;

Beachte

Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden): 99/15/0146

Rechtssatz

Die Bewilligung der Zahlungserleichterung nach § 212 BAO bedarf eines Antrages und hat ua zur Voraussetzung, dass die Abgabe noch unberichtigt aushaftet und dem Abgabepflichtigen gegenüber die Einbringung auf Grund eines Rückstandsausweises in Betracht kommt (Hinweis Ritz, BAO-Kommentar/2, § 212 Tz 6 und 12). Gegenstand der Stundung kann eine festgesetzte Abgabe und - im Fall selbst zu berechnender Abgaben - eine vom Steuerpflichtigen selbst berechnete und der Abgabenbehörde entsprechend bekannt gegebenen Abgabe sein. Gegenstand der Stundung kann auch eine Abgabe sein, für welche der Antragsteller bescheidmäßig als Haftender herangezogen worden ist, und eine der Abgabenbehörde bekannt gegebene Abgabe, für die ex lege Abfuhrpflicht besteht. Sowohl bei Bewilligung der Stundung als auch bei Festsetzung der Stundungszinsen ist zu prüfen, ob festgesetzte bzw der Abgabenbehörde bekannt gegebene Abgaben unberichtigt aushaften, nicht aber, ob die Abgabenfestsetzung materiell richtig erfolgt ist bzw die Abgaben der Abgabenbehörde in richtiger Höhe bekannt gegeben worden sind. Der Stundungszinsenbescheid braucht somit keine Ausführungen über die Rechtsnormen zu enthalten, die zum Entstehen der Steuerschuld (betreffend die gestundeten Abgaben) geführt haben.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2000:1999150145.X02

Im RIS seit

03.04.2001

Zuletzt aktualisiert am

25.09.2008
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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