RS Vfgh 2000/9/26 G197/98

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Veröffentlicht am 26.09.2000
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Index

63 Allgemeines Dienst- und Besoldungsrecht
63/02 Gehaltsgesetz 1956

Norm

B-VG Art140 Abs1 / Individualantrag
GehG 1956 §105
  1. B-VG Art. 140 heute
  2. B-VG Art. 140 gültig ab 01.01.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 114/2013
  3. B-VG Art. 140 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  4. B-VG Art. 140 gültig von 01.07.2008 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 2/2008
  5. B-VG Art. 140 gültig von 01.01.2004 bis 30.06.2008 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  6. B-VG Art. 140 gültig von 06.06.1992 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 276/1992
  7. B-VG Art. 140 gültig von 01.01.1991 bis 05.06.1992 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 685/1988
  8. B-VG Art. 140 gültig von 01.07.1988 bis 31.12.1990 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 341/1988
  9. B-VG Art. 140 gültig von 01.07.1976 bis 30.06.1988 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 302/1975
  10. B-VG Art. 140 gültig von 19.12.1945 bis 30.06.1976 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  11. B-VG Art. 140 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934

Leitsatz

Zurückweisung eines Individualantrags auf Aufhebung von Bestimmungen über die Dienstzulage der Post- und Fernmeldebediensteten wegen zumutbaren Umwegs im Wege der Erwirkung eines Feststellungsbescheides; keine besonderen Härten für die Antragsteller durch Beschreitung des Verwaltungsrechtsweges

Rechtssatz

Zurückweisung des Individualantrags auf Aufhebung näher bezeichneter Teile des §105 GehG 1956 betreffend die Dienstzulage der Post- und Fernmeldebediensteten.

Über den behaupteten Anspruch der Antragsteller auf Auszahlung von Bezügen (Zulagen) in der selben Höhe wie die bei der Post und Telekom Austria AG in Verwendung stehenden Beamten wäre von der zuständigen Dienstbehörde mit einem Feststellungsbescheid zu entscheiden, weil ein rechtliches Interesse der Antragsteller an der Feststellung gegeben ist, in welcher Höhe ihr Bezugs(Zulagen)Anspruch zu Recht besteht. Ihr Antrag auf eine solche Feststellung durch Bescheid wäre ein taugliches Mittel der Rechtsverfolgung und sie hätten daher Anspruch auf Erlassung eines solchen dienstrechtlichen Feststellungsbescheides (vgl. VfSlg. 10.200/1984, 10.293/1984, 10.591/1985, 12.096/1989). Die Bescheide, die innerhalb der gesetzlich hiefür vorgeschriebenen Frist zu erlassen sind, können von den Antragstellern mit Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof und den Verfassungsgerichtshof bekämpft werden. Das Verfahren über dieses Feststellungsbegehren könnte weder als aufwendig bezeichnet werden noch wäre eine längere Dauer des Verfahrens anzunehmen. Die Erhebung von Beweisen käme im Hinblick auf den von vornherein feststehenden Sachverhalt praktisch nicht in Betracht. Die Beschwerde gegen den verwaltungsbehördlichen Bescheid an den Verwaltungsgerichtshof oder Verfassungsgerichtshof böte den Antragstellern die Möglichkeit, sämtliche gegen die Verfassungsmäßigkeit der angefochtenen Gesetzesvorschrift sprechenden Argumente darzulegen und die Prüfung der Verfassungsmäßigkeit der Gesetzesstelle anzuregen.Über den behaupteten Anspruch der Antragsteller auf Auszahlung von Bezügen (Zulagen) in der selben Höhe wie die bei der Post und Telekom Austria AG in Verwendung stehenden Beamten wäre von der zuständigen Dienstbehörde mit einem Feststellungsbescheid zu entscheiden, weil ein rechtliches Interesse der Antragsteller an der Feststellung gegeben ist, in welcher Höhe ihr Bezugs(Zulagen)Anspruch zu Recht besteht. Ihr Antrag auf eine solche Feststellung durch Bescheid wäre ein taugliches Mittel der Rechtsverfolgung und sie hätten daher Anspruch auf Erlassung eines solchen dienstrechtlichen Feststellungsbescheides vergleiche VfSlg. 10.200/1984, 10.293/1984, 10.591/1985, 12.096/1989). Die Bescheide, die innerhalb der gesetzlich hiefür vorgeschriebenen Frist zu erlassen sind, können von den Antragstellern mit Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof und den Verfassungsgerichtshof bekämpft werden. Das Verfahren über dieses Feststellungsbegehren könnte weder als aufwendig bezeichnet werden noch wäre eine längere Dauer des Verfahrens anzunehmen. Die Erhebung von Beweisen käme im Hinblick auf den von vornherein feststehenden Sachverhalt praktisch nicht in Betracht. Die Beschwerde gegen den verwaltungsbehördlichen Bescheid an den Verwaltungsgerichtshof oder Verfassungsgerichtshof böte den Antragstellern die Möglichkeit, sämtliche gegen die Verfassungsmäßigkeit der angefochtenen Gesetzesvorschrift sprechenden Argumente darzulegen und die Prüfung der Verfassungsmäßigkeit der Gesetzesstelle anzuregen.

Entscheidungstexte

  • G 197/98
    Entscheidungstext VfGH Beschluss 26.09.2000 G 197/98

Schlagworte

Bescheid, Feststellungsbescheid, Dienstzulage, Dienstrecht, Post- und Telegraphenverwaltung, VfGH / Individualantrag

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VFGH:2000:G197.1998

Dokumentnummer

JFR_09999074_98G00197_01
Quelle: Verfassungsgerichtshof VfGH, http://www.vfgh.gv.at
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