RS Vwgh 2000/3/24 96/21/0198

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 24.03.2000
beobachten
merken

Index

001 Verwaltungsrecht allgemein
10/07 Verwaltungsgerichtshof
41/02 Passrecht Fremdenrecht

Norm

FrG 1993 §36 Abs2;
VwGG §33 Abs1;
VwGG §56;
VwRallg;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie VwGH B 1997/06/27 96/21/0377 4Verstärkter SenatVwSlg 14711A/1997

Stammrechtssatz

Da der Bf mit der Erteilung eines Abschiebungsaufschubes gem § 36 Abs 2 FrG 1993 eine seinem Rechtssicherheitsbedürfnis entsprechende Feststellung nur für ein Jahr nicht übersteigende Zeit ab Antragstellung erreichen kann, der vorliegende Antrag "auf Bewilligung in der längstmöglichen Dauer" in diesem Sinne (somit im gesetzlichen Höchstausmaß von einem Jahr ab Antragstellung) verstanden werden muß, dieser Zeitraum jedoch bereits abgelaufen ist und sich die Rechtsstellung des Bf daher durch eine Aufhebung des angefochtenen Bescheides mit dem der gem § 36 Abs 2 FrG 1993 gestellte Antrag des Fremden abgewiesen wurde, nicht ändern würde, liegen die Voraussetzungen für eine Sachentscheidung des VwGH nicht vor. Das Verfahren ist gem § 33 Abs 1 VwGG ohne Zuspruch von Aufwandersatz wegen Gegenstandslosigkeit einzustellen (So auch B 23.3.1995, 94/18/1000, RS1; B 28.4.1995, 94/18/0068, RS1; B 30.5.1995, 94/18/0799, RS1; B 7.9.1995, 94/18/0024, RS1; B 30.11.1995, 94/18/1065, RS1; B 21.12.1995, 95/18/0405-0408 RS1; B 17.4.1996, 95/21/1114, RS1; B 17.4.1996, 95/21/1123, RS1; B 22.5.1996, 95/21/0265, 0266, RS1).

Schlagworte

Einstellung des Verfahrens wegen Klaglosstellung gemäß VwGG §56 erster SatzOrganisationsrecht Instanzenzug VwRallg5/3Einstellung des Verfahrens wegen Klaglosstellung gemäß VwGG §33 Abs1Individuelle Normen und Parteienrechte Rechtswirkungen von Bescheiden Rechtskraft VwRallg9/3

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2000:1996210198.X03

Im RIS seit

11.07.2001

Zuletzt aktualisiert am

14.04.2010
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten