RS Vwgh 2000/3/27 2000/10/0019

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 27.03.2000
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Index

25/01 Strafprozess
27/01 Rechtsanwälte

Norm

RAO 1868 §45 Abs4;
StPO 1975 §41 Abs3;

Rechtssatz

Die Annahme einer Befangenheit im Sinne des § 45 Abs 4 RAO setzt das Vorliegen einer Hemmung des pflichtgemäßen Handelns durch psychologische Motive voraus. Dafür bildet die bloße Erklärung des Amtsverteidigers, die Verteidigung NIEDERZULEGEN, keinen Anhaltspunkt.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2000:2000100019.X03

Im RIS seit

14.12.2001

Zuletzt aktualisiert am

06.10.2016
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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