RS Vwgh 2000/3/27 2000/10/0019

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 27.03.2000
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Index

25/01 Strafprozess
27/01 Rechtsanwälte

Norm

RAO 1868 §10 Abs1;
StPO 1975 §41 Abs3;

Rechtssatz

Auch dann, wenn ein Teil des vom Amtsverteidiger geltend gemachten Honoraranspruches überhöht ist, ist daraus nicht ersichtlich, dass der Amtsverteidiger Interessen verfolgt, die dem Prozessziel des Angeklagten im Strafverfahren entgegengesetzt sind.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2000:2000100019.X06

Im RIS seit

14.12.2001

Zuletzt aktualisiert am

06.10.2016
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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