RS Vwgh 2000/3/27 2000/10/0037

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 27.03.2000
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27/01 Rechtsanwälte

Norm

RAO 1868 §10 Abs1;
RAO 1868 §45 Abs1;
RAO 1868 §45 Abs4;

Rechtssatz

Der in § 10 Abs 1 erster Satz zweiter Halbsatz RAO angeführte Enthebungsgrund verlangt, dass der bestellte Rechtsanwalt die Gegenpartei in derselben oder in einer damit zusammenhängenden Sache vertreten haben muss. Ob die Rechtsanwaltspartnerschaft, in der bestellte Rechtsanwalt tätig ist, daher irgendwann einmal die Gegenpartei bereits vertreten hat, ist nach dem Gesetzestext nicht entscheidend.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2000:2000100037.X02

Im RIS seit

20.11.2000
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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