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34 MonopoleNorm
GSpG 1989 §2 Abs1;Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie VwGH 1996/12/20 93/17/0058 4Stammrechtssatz
Die Ausnahmebestimmung des § 4 Abs 2 GSpG 1989 ist so zu verstehen, daß schon die bei einem bestimmten Spielautomaten für einen Spieler gegebene Möglichkeit, eine der beiden Geringfügigkeitsgrenzen zu überschreiten, genügt, um eine Ausnahme vom Glücksspielmonopol zu verneinen. Mit anderen Worten ist die Einhaltung dieser Grenzen nicht nach dem tatsächlichen Einsatz oder Gewinn eines bestimmten Spielers bei einem konkreten Spiel zu beurteilen, sondern danach, welcher maximale Einsatz einem potentiellen Spieler ermöglicht und welche maximale Gegenleistung dafür in Aussicht gestellt wird.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2000:1999050114.X01Im RIS seit
20.11.2000Zuletzt aktualisiert am
25.07.2014