RS Vwgh 2000/3/28 99/05/0114

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 28.03.2000
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Index

34 Monopole

Norm

GSpG 1989 §2 Abs1;
GSpG 1989 §2 Abs3;
GSpG 1989 §4 Abs2;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie VwGH 1996/12/20 93/17/0058 4

Stammrechtssatz

Die Ausnahmebestimmung des § 4 Abs 2 GSpG 1989 ist so zu verstehen, daß schon die bei einem bestimmten Spielautomaten für einen Spieler gegebene Möglichkeit, eine der beiden Geringfügigkeitsgrenzen zu überschreiten, genügt, um eine Ausnahme vom Glücksspielmonopol zu verneinen. Mit anderen Worten ist die Einhaltung dieser Grenzen nicht nach dem tatsächlichen Einsatz oder Gewinn eines bestimmten Spielers bei einem konkreten Spiel zu beurteilen, sondern danach, welcher maximale Einsatz einem potentiellen Spieler ermöglicht und welche maximale Gegenleistung dafür in Aussicht gestellt wird.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2000:1999050114.X01

Im RIS seit

20.11.2000

Zuletzt aktualisiert am

25.07.2014
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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