RS Vfgh 2000/9/26 B1886/99

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Veröffentlicht am 26.09.2000
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Index

63 Allgemeines Dienst- und Besoldungsrecht
63/07 Personalvertretung

Norm

B-VG Art7 Abs1 / Verwaltungsakt
B-VG Art7 Abs4
B-VG Art83 Abs2
B-VG Art144 Abs1 / Legitimation
Bundes-PersonalvertretungsG §2, §3

Leitsatz

Keine Verletzung verfassungsgesetzlich gewährleisteter Rechte durch Feststellung der Gesetzwidrigkeit der Geschäftsführung eines Dienststellenausschusses infolge Abfertigung zweier Schreiben "im Rahmen einer Wahlplattform" anlässlich der Wahl eines Universitätskollegiums; keine Legitimation des Dienststellenausschusses, jedoch seines Vorsitzenden als Person und Dienstnehmer zur Beschwerdeführung; keine Willkür und keine Gesetzlosigkeit

Rechtssatz

Zurückweisung der Beschwerde des Dienststellenausschusses der Hochschullehrer an der Universität für Musik und darstellende Kunst Wien gegen einen Bescheid der Personalvertretungs-Aufsichtskommission mangels Legitimation unter Hinweis auf VfSlg. 10628/1985.

Zulässigkeit der Beschwerde des Zweitbeschwerdeführers als Vorsitzender des Dienststellenausschusses und als "Dienstnehmer".

Immerhin besteht die Möglichkeit, dass ein Bediensteter iSd Bundes-PersonalvertretungsG - PVG) durch den bekämpften Bescheid in seiner (subjektiven) Rechtssphäre verletzt wurde; in dem (gedachten) Fall nämlich, dass die von der belangten Behörde vertretene Rechtsauffassung über den Aufgabenkreis des Dienststellenausschusses unzutreffend wäre (was der Verfassungsgerichtshof in der Sache selbst - auf Grund des anzulegenden Prüfungsmaßstabes - allerdings nur dann feststellen könnte, wenn die behördliche Rechtsanschauung als schlechterdings unvertretbar bezeichnet werden müsste).

Keine Bedenken gegen §2, §3 PVG.

Keine Willkür.

Insbesondere kann es nicht als zutreffend angesehen werden, dass es der Entscheidung der Personalvertretungs-Aufsichtskommission in der Sache "an jeder denkbaren gesetzlichen Deckung" ermangle und es "denkgesetzwidrig" sei wie die Kommission anzunehmen, mit der von ihr überprüften (Geschäftsführungs)Tätigkeit des Dienststellenausschusses sei keine Interessenvertretung gegenüber dem Dienstgeber verfolgt sondern eine "nach außen hin" gerichtete Maßnahme gesetzt worden. Nach Dafürhalten des Verfassungsgerichtshofes ist die belangte Behörde - vor dem Hintergrund der Zielsetzungen des PVG - jedenfalls in vertretbarer Weise zur Auffassung gelangt, dass die mit der Aufgabenstellung iSd §2 PVG begründete Zuständigkeit der Personalvertretung auf den Dienstbetrieb beschränkt sei und die Personalvertretung die Interessen der Bediensteten grundsätzlich gegenüber dem Dienstgeber wahrzunehmen habe. Auch kann in Konsequenz dessen die Anschauung der Kommission nicht als schlechterdings unvertretbar qualifiziert werden, dass mit den beiden inkriminierten Schreiben einzelne wahlwerbende Personen bzw. eine wahlwerbende Gruppe bei einer Wahl, nämlich der zum Universitätskollegium, unterstützt worden wären, was nicht im Regelungsbereich des PVG gelegen sei, weshalb diese Maßnahme eben keine Interessenvertretung gegenüber dem Dienstgeber darstelle und im Übrigen auch insofern nicht durch das PVG (§2) gedeckt sei, als sie - in Vertretung einzelner Bediensteter gesetzt - in Widerspruch zu den Interessen anderer Bediensteter geraten könnte.

Keine Verletzung im Recht auf ein Verfahren vor dem gesetzlichen Richter durch Zurechnung eines "im Rahmen der Wahlplattform" abgefertigten Schreibens zur Geschäftsführung des Dienststellenausschusses.

Keine Verletzung des nach Art7 Abs4 B-VG verfassungsgesetzlich gewährleisteten Rechtes, wonach den öffentlichen Bediensteten (einschließlich der Angehörigen des Bundesheeres) die ungeschmälerte Ausübung ihrer politischen Rechte gewährleistet ist.

Bezugnehmend auf §2 Abs3 PVG vertrat die belangte Behörde schon im bekämpften Bescheid die Auffassung, dass es einzelnen Personalvertretern unbenommen sei, Schritte, die der Personalvertretung gesetzlich vorenthalten seien, in ihrer Eigenschaft als Bedienstete oder Funktionäre der Gewerkschaft, deren Aufgabenbereich durch das PVG nicht eingeschränkt sei, zu unternehmen.

Entscheidungstexte

Schlagworte

Dienstrecht, Hochschulen, Organ Organwalter, Personalvertretung, VfGH / Legitimation

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VFGH:2000:B1886.1999

Dokumentnummer

JFR_09999074_99B01886_01
Quelle: Verfassungsgerichtshof VfGH, http://www.vfgh.gv.at
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