RS Vfgh 2000/9/26 V79/99 ua

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Veröffentlicht am 26.09.2000
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Index

63 Allgemeines Dienst- und Besoldungsrecht
63/07 Personalvertretung

Norm

B-VG Art139 Abs1 / Individualantrag
Bundes-PersonalvertretungsG §4
VfGG §57 Abs1

Leitsatz

Zurückweisung des Individualantrags auf teilweise Aufhebung von Verordnungen betreffend die Zusammenfassung und Trennung von Dienststellen zum Zweck der Personalvertretung im Bereich des Bundesministeriums für Wissenschaft und Verkehr mangels Änderung der Rechtsposition durch eine allfällige Aufhebung der bekämpften Norm bzw mangels bestimmter Bezeichnung der zur Aufhebung beantragten Verordnungsstellen

Rechtssatz

Durch eine Aufhebung bloß (des §2) der Verordnung des Zentralausschusses beim Bundesministerium für Wissenschaft und Verkehr für die Bediensteten mit Ausnahme der Hochschullehrer und des Verkehrswesens vom 21.07.99 würde in der Rechtsstellung des Antragstellers keine Veränderung eintreten.

Die Wendung "die gleichgerichtete Bestimmung in der Verordnung für die Bediensteten des Verkehrswesens aufzuheben" grenzt den gesetzwidrig erachteten Teil der Verordnung vom 08.07.99 nicht - in einer den Anforderungen des VfGG entsprechenden Weise - klar und unmissverständlich ab.

Entscheidungstexte

  • V 79/99 ua
    Entscheidungstext VfGH Beschluss 26.09.2000 V 79/99 ua

Schlagworte

Personalvertretung, VfGH / Formerfordernisse, VfGH / Individualantrag

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VFGH:2000:V79.1999

Dokumentnummer

JFR_09999074_99V00079_01
Quelle: Verfassungsgerichtshof VfGH, http://www.vfgh.gv.at
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