RS Vwgh 2000/3/28 99/05/0254

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Veröffentlicht am 28.03.2000
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Index

40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

VVG §3 Abs2;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie VwGH E 1998/07/02 97/06/0277 1 (erster Satz)

Stammrechtssatz

Über einen Antrag auf Aufhebung der Vollstreckbarkeitsbestätigung hat gem § 7 Abs 4 EO die Titelbehörde zu entscheiden. Ist ein Berufungsbescheid ergangen, ist die Berufungsbehörde die Titelbehörde und nicht die Behörde, die die Bestätigung erteilt hat (Hinweis E 23.10.1986, 86/02/0103, VwSlg 12278 A/1986).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2000:1999050254.X02

Im RIS seit

25.01.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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