RS Vwgh 2000/3/28 99/05/0254

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Veröffentlicht am 28.03.2000
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Index

40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

VVG §10 Abs2;
VVG §3 Abs2;
VVG §4 Abs2;

Rechtssatz

Für die Aufhebung der Vollstreckbarkeitsbestätigung des Kostenvorauszahlungsbescheides ist maßgeblich, ob der Titelbescheid vollstreckbar ist. Ist der Titelbescheid nicht (mehr) vollstreckbar, ist die erteilte Vollstreckbarkeitsbestätigung des Kostenvorauszahlungsbescheides aufzuheben.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2000:1999050254.X05

Im RIS seit

25.01.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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