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40/01 VerwaltungsverfahrenNorm
VVG §10 Abs2;Rechtssatz
Für die Aufhebung der Vollstreckbarkeitsbestätigung des Kostenvorauszahlungsbescheides ist maßgeblich, ob der Titelbescheid vollstreckbar ist. Ist der Titelbescheid nicht (mehr) vollstreckbar, ist die erteilte Vollstreckbarkeitsbestätigung des Kostenvorauszahlungsbescheides aufzuheben.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2000:1999050254.X05Im RIS seit
25.01.2001