RS Vwgh 2000/3/29 94/12/0021

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 29.03.2000
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Index

10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)
40/01 Verwaltungsverfahren
63/02 Gehaltsgesetz

Norm

AVG §56;
AVG §59 Abs2;
B-VG Art11 Abs2;
B-VG Art137;
GehG 1956 §13a Abs2 idF 1966/109;
GehG 1956 §13a Abs3 idF 1966/109;
VVG §3 Abs2;

Rechtssatz

Aus § 13a Abs 2 vorletzter Satz GehG lässt sich - auch nicht in Verbindung mit dem letzten Satz - mangels einer eindeutigen Anordnung keine Ermächtigung zur Ausstellung eines vollstreckbaren Rückstandsausweises ableiten, der als Exekutionstitel die Erlassung eines Leistungsbescheides überflüssig machen würde. § 13 a Abs 3 GehG weist vor dem Hintergrund dieses Inhaltes der letzten beiden Sätze des § 13 a Abs 2 GehG einen überschießenden Wortlaut auf und bezieht sich im Ergebnis nur auf den in § 13a Abs 2 erster Satz GehG geregelten Abzugsfall: Damit stellt er den Rechtsbehelf des Beamten gegen einen von ihm als unzulässig angesehenen, vom Dienstgeber vorgenommenen oder auch nur in Aussicht gestellten Abzug vor, der eine Klage nach Art 137 B-VG beim Verfassungsgerichtshof ausschließt (vgl zu diesem Ausschluss der Klagemöglichkeit nach Art 137 B-VG VfSlg 7110 und 7127, beide aus 1973). Erst wenn im Feststellungsverfahren nach § 13a Abs 3 GehG rechtskräftig geklärt ist, dass ein vorgenommener Abzug rechtswidrig war oder ist, kann der Anspruchsberechtigte die dessen ungeachtet auch weiterhin nicht erfolgende Rückzahlung des Einbehaltenen oder das dennoch im Abzugsweg weiterhin Einbehaltene nach Art 137 B-VG einklagen (sogenannte Liquidierungsklage). Im Beschwerdefall treffen daher die unter dem Gesichtspunkt des Art 11 Abs 2 B-VG erhobenen verfassungsrechtlichen Bedenken gegen § 13a Abs 3 GehG nicht zu, weil diese Regelung keine (vom ALLGEMEINER STANDARD abweichende) Sonderbestimmung enthält.

Schlagworte

Anspruch auf bescheidmäßige Erledigung und auf Zustellung, Recht der Behörde zur Bescheiderlassung Feststellungsbescheide Anspruch auf bescheidmäßige Erledigung und auf Zustellung, Recht der Behörde zur Bescheiderlassung konstitutive Bescheide

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2000:1994120021.X03

Im RIS seit

26.02.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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