RS Vwgh 2000/3/29 97/08/0464

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Veröffentlicht am 29.03.2000
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Index

40/01 Verwaltungsverfahren
62 Arbeitsmarktverwaltung
66/02 Andere Sozialversicherungsgesetze

Norm

AlVG 1977 §49 Abs1;
AlVG 1977 §49 Abs2;
AlVG 1977 §9 Abs2;
AVG §45 Abs2;

Rechtssatz

Dem Arbeitslosen kann nicht gefolgt werden, wenn er auf Grund seines Alters (geboren 1943) eine Vermittlung grundsätzlich ausschließt (Hinweis E 5.9.1995, 95/08/0191, 0192). Da sein Anspruch auf den Bezug des Arbeitslosengeldes erschöpft ist, und bei ihm - nach seinem eigenen Vorbringen - keine Aussicht besteht, dass er in absehbarer Zeit in seinem Beruf eine Beschäftigung findet, erscheint auch eine Beschäftigung zumutbar, die eine künftige Verwendung in seinem Beruf wesentlich erschweren könnte (vgl § 9 Abs 2 AlVG). Dass eine solche Möglichkeit auf dem Arbeitsmarkt in Wien gegeben sein könnte, erscheint weder unschlüssig, noch widerspricht dies jeglicher Lebenserfahrung.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2000:1997080464.X03

Im RIS seit

18.10.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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