RS Vfgh 2000/9/27 G59/00 ua

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Veröffentlicht am 27.09.2000
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Index

27 Rechtspflege
27/04 Sonstiges

Norm

B-VG Art7 Abs1 / Gesetz
BG BGBl I 61/1997 ArtXXXI
RechtspraktikantenG §17
RechtspraktikantenG §20
  1. B-VG Art. 7 heute
  2. B-VG Art. 7 gültig ab 01.08.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 114/2013
  3. B-VG Art. 7 gültig von 01.01.2004 bis 31.07.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  4. B-VG Art. 7 gültig von 16.05.1998 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/1998
  5. B-VG Art. 7 gültig von 14.08.1997 bis 15.05.1998 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/1997
  6. B-VG Art. 7 gültig von 01.07.1988 bis 13.08.1997 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 341/1988
  7. B-VG Art. 7 gültig von 01.01.1975 bis 30.06.1988 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 444/1974
  8. B-VG Art. 7 gültig von 19.12.1945 bis 31.12.1974 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  9. B-VG Art. 7 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934

Leitsatz

Gleichheitswidrigkeit der plötzlichen und vollständigen Beseitigung der Sonderzahlungen für Rechtspraktikanten ohne eine gebotene und ausreichende Übergangsregelung wegen Verletzung des Vertrauensschutzes

Rechtssatz

Die Z2 und Z6 sowie die Zitate "§17," und "und §20" in der Z7 des ArtXXXI des Bundesgesetzes BGBl I 61/1997 werden als verfassungswidrig aufgehoben.Die Z2 und Z6 sowie die Zitate "§17," und "und §20" in der Z7 des ArtXXXI des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, 61 aus 1997, werden als verfassungswidrig aufgehoben.

Die durch ArtXXXI des Bundesgesetzes BGBl I 61/1997 plötzlich vorgenommene Streichung der Sonderzahlungen für die bereits in Gerichtspraxis stehenden Rechtspraktikanten steht mit dem auch den Gesetzgeber bindenden Gleichheitssatz nicht im Einklang.Die durch ArtXXXI des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, 61 aus 1997, plötzlich vorgenommene Streichung der Sonderzahlungen für die bereits in Gerichtspraxis stehenden Rechtspraktikanten steht mit dem auch den Gesetzgeber bindenden Gleichheitssatz nicht im Einklang.

Gerade die Befristung betragsmäßig exakt festgelegter Leistungen auf einen relativ kurzen Zeitraum schafft eine besondere Vertrauenslage, da sich der Betroffene in seiner Lebensführung für diese Zeitspanne auf das ihm kraft Gesetzes zustehende Einkommen einstellt und kurzfristig kaum Änderungen der vorweg geplanten Lebensführung vornehmen kann. Es durften somit alle Rechtspraktikanten, die ihre Gerichtspraxis vor dem 30.06.97 angetreten hatten, berechtigterweise auf die damalige Gesetzeslage vertrauen.

Eine (plötzliche) Bezugskürzung von maximal etwas über 14 Prozent fällt bei einem vergleichsweise als gering anzusehenden Einkommen der Rechtspraktikanten nicht unerheblich ins Gewicht. Die Gerichtspraxis weist, wenngleich sie als Ausbildungsverhältnis eingerichtet ist, Ähnlichkeiten mit einem Dienstverhältnis auf, die einen gewissen Vergleich zwischen dem Ausbildungsbeitrag und einem Arbeitseinkommen rechtfertigen.

Die Maßnahme der Streichung der Sonderzahlungen stand auch nicht im Zusammenhang mit einem konkreten, allgemeinen budgetären Maßnahmenpaket.

Es erscheint unsachlich, die kleinere und wirtschaftlich schwächere Gruppe von Rechtspraktikanten erheblich stärker zu belasten. Ein Abweichen von den für das jeweilige Kalenderjahr im voraus festgelegten Voranschlagsansätzen berechtigt nicht übergangslos zu einer derart massiven, geradezu überfallsartigen und teilweise sogar rückwirkenden Korrektur.

(Anlaßfälle: B745/98, B746/98, B747/98, B748/98, alle E v 13.12.00, Aufhebung der angefochtenen Bescheide).

Entscheidungstexte

  • G 59/00 ua
    Entscheidungstext VfGH Erkenntnis 27.09.2000 G 59/00 ua

Schlagworte

Dienstrecht, Bezüge Kürzung, Rechtspraktikanten, Vertrauensschutz, Sparpaket; Übergangsbestimmung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VFGH:2000:G59.2000

Dokumentnummer

JFR_09999073_00G00059_01
Quelle: Verfassungsgerichtshof VfGH, http://www.vfgh.gv.at
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