RS Vwgh 2000/3/29 98/08/0275

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Veröffentlicht am 29.03.2000
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Index

40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §64 Abs2;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie VwGH E 1993/05/18 92/11/0234 2

Stammrechtssatz

Angesichts der Beendigung eines Berufungsverfahrens kommt die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung der betreffenden Berufung, der die aufschiebende Wirkung aberkannt worden ist, nicht mehr in Betracht (Hinweis E 22.9.1992, 92/11/0071).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2000:1998080275.X01

Im RIS seit

20.11.2000
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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