RS Vwgh 2000/3/29 98/08/0203

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 29.03.2000
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Index

E2D Assoziierung Türkei
E2D E02401013
E2D E05204000
E2D E11401020
62 Arbeitsmarktverwaltung
66/02 Andere Sozialversicherungsgesetze

Norm

AlVG 1977 §7 Abs4;
ARB1/80 Art6 Abs1;
ARB1/80 Art6 Abs2;

Beachte

Serie (erledigt im gleichen Sinn):98/08/0215 E 29. März 2000

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie VwGH E 1998/10/20 98/08/0130 4

Stammrechtssatz

Im Hinblick darauf, daß der Gesetzgeber in § 7 Abs 4 AlVG mögliche andere als die dort aufgezählten Aufenthaltstitel nicht bedacht hat (Hinweis E 12.5.1998, 98/08/0033), kommt auch dem Umstand keine Bedeutung zu, daß ein gemeinschaftsrechtliches Aufenthaltsrecht, welches sich aus Art 6 Assozrat Beschluß 1/80 ergibt, in dieser Aufzählung nicht erwähnt ist.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2000:1998080203.X01

Im RIS seit

18.10.2001

Zuletzt aktualisiert am

07.11.2011
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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