RS Vwgh 2000/3/29 94/12/0180

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 29.03.2000
beobachten
merken

Index

63/01 Beamten-Dienstrechtsgesetz
63/07 Personalvertretung

Norm

BDG 1979 §107 Abs1;
BDG 1979 §107 Abs2;
BDG 1979 §84 idF 1986/389;
PVG 1967 §9 Abs4 litb;

Rechtssatz

§ 107 BDG 1979 enthält eine Regelung für das Disziplinarverfahren, nicht aber für das Leistungsfeststellungsverfahren. Weder aus § 9 Abs 4 lit b PVG (der dort geregelte nach der Rechtsprechung der PVAK unter der Einschränkung des § 2 Abs 2 PVG stehende Anspruch eines Bediensteten auf Vertretung in einer EINZELPERSONALANGELEGENHEIT richtet sich in der Regel gegen den Dienststellenausschuss, also ein Organ der Personalvertretung, nicht aber gegen den Dienstgeber bzw dessen Organe) noch aus § 107 Abs 1 oder 2 BDG 1979 ist eine Verpflichtung der Behörde abzuleiten, dem Beamten in einem Leistungsfeststellungsverfahren einen Rechtsbeistand von Seiten der Behörde beizustellen.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2000:1994120180.X03

Im RIS seit

22.02.2002

Zuletzt aktualisiert am

31.05.2010
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten