RS Vwgh 2000/3/29 99/12/0089

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Veröffentlicht am 29.03.2000
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Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof

Norm

VwGG §24 Abs3 idF 1997/I/088;
VwGG §48 Abs1 Z1;

Rechtssatz

Die Kostenentscheidung stützt sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der Pauschalierungsverordnung BGBl Nr 416/1994. Das Mehrbegehren betrifft die zusätzlich geltend gemachten Stempelmarken und Beilagengebühr, die mit der Eingabengebühr nach § 24 Abs 3 VwGG idF BGBl I Nr 88/1997 abgegolten sind, die der Beschwerdeführer im Hinblick auf den Zeitpunkt des Einlangens seiner vom Verfassungsgerichtshof abgetretenen Beschwerde zu entrichten hat und deren Ersatz im Betrag der unzulässig geltend gemachten Umsatzsteuer seine Deckung findet.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2000:1999120089.X08

Im RIS seit

14.11.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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