RS Vwgh 2000/3/29 98/08/0073

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Veröffentlicht am 29.03.2000
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Index

40/01 Verwaltungsverfahren
50/01 Gewerbeordnung
62 Arbeitsmarktverwaltung
66/01 Allgemeines Sozialversicherungsgesetz
66/02 Andere Sozialversicherungsgesetze

Norm

AlVG 1977 §12 Abs3 lita;
AlVG 1977 §12 Abs6 lita;
ASVG §4 Abs1 Z1;
ASVG §4 Abs2;
AVG §37;
AVG §38;
AVG §68 Abs1;
GewO 1994 §39 Abs2;

Rechtssatz

Das Vorliegen eines Beschäftigungsverhältnisses nach § 4 Abs 2 ASVG kann nicht durch die Anmeldung der Sozialversicherung als gewerberechtlicher Geschäftsführer gemäß § 39 Abs 2 GewO 1994 allein nachgewiesen werden. Vielmehr ist zu prüfen, ob der Arbeitslose während des gemeldeten Beschäftigungsverhältnisses tatsächlich einen die Geringfügigkeitsgrenze übersteigenden und daher iSd § 12 Abs 3 lit a iVm Abs 6 lit a AlVG Arbeitslosigkeit ausschließenden Entgeltanspruch hatte. Die Behörde ist von eigenen Ermittlungen nur dann enthoben, wenn das Bestehen eines die Vollversicherungspflicht und die Arbeitslosenversicherungspflicht begründenden Beschäftigungsverhältnisses bescheidmäßig rechtskräftig festgestellt worden ist

(Hinweis E 30.6.1998, 98/08/0129).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2000:1998080073.X01

Im RIS seit

18.10.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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