RS Vwgh 2000/3/29 98/08/0383

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Veröffentlicht am 29.03.2000
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Index

10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)
30/01 Finanzverfassung
30/02 Finanzausgleich
62 Arbeitsmarktverwaltung
66/02 Andere Sozialversicherungsgesetze
68/02 Sonstiges Sozialrecht

Norm

AMPFG 1994 §6 Abs6 idF 1997/I/093;
B-VG Art140 Abs1;
FAG 1993 §2 Abs2;
F-VG 1948 §2;
F-VG 1948 §3;
F-VG 1948 §4;
SondernotstandshilfeV 1995 §3 Abs4;

Beachte

Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden): 98/08/0384

Rechtssatz

Mit der Änderung des § 6 Abs 6 sechster Satz Arbeitsmarktpolitik-Finanzierungsgesetz durch die Nov BGBl 1997/I/93 hat der Gesetzgeber nun ausdrücklich angeordnet, die Gemeinde könne in der Berufung an den Landeshauptmann auch die mangelnde Voraussetzung für die Gewährung der Sondernotstandshilfe wegen Vorliegen einer geeigneten Unterbringungsmöglichkeit für das Kind geltend machen. Dies bedeutet eine Systemwidrigkeit der (nun ausdrücklich gegenteiligen) Neuregelung, weil das Wesen einer finanzausgleichsrechtlichen Regelung zur Verteilung der Lasten es ausschließt, dass bei der Berechnung des Kostenbeitrags der Rechtsgrund jeder einzelnen Leistung neu aufgerollt wird (Hinweis VfGH E 23.1.1997, VfSlg 14722/1997). Aus der Systemwidrigkeit dieser Neuregelung ergeben sich aber keine Bedenken gegen deren Verfassungskonformität.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2000:1998080383.X01

Im RIS seit

15.05.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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