RS Vwgh 2000/3/29 94/12/0021

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 29.03.2000
beobachten
merken

Index

40/01 Verwaltungsverfahren
63/02 Gehaltsgesetz

Norm

AVG §45 Abs3;
AVG §59 Abs2;
GehG 1956 §13a idF 1966/109;

Rechtssatz

Vor Festsetzung einer Leistungsfrist (deren Rechtsgrundlage sich im Beschwerdefall aus § 59 Abs 2 AVG ergibt) ist dem Betroffenen grundsätzlich Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben. Dies ist nicht zuletzt auch im Hinblick auf die in § 13a Abs 5 GehG vorgesehenen Handlungsmöglichkeiten zweckmäßig, die allenfalls nach der jeweiligen Lage des Falles in Betracht kommen könnten.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2000:1994120021.X05

Im RIS seit

26.02.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten