RS Vwgh 2000/3/29 98/12/0205

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Veröffentlicht am 29.03.2000
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Index

72/02 Studienrecht allgemein

Norm

AHStG §25 Abs1 idF 1982/332;
UniStG 1997 §4 Z5;
UniStG 1997 §61 Abs1;
UniStG 1997 §64;

Rechtssatz

Wegen der nach dem AHSchStG und dem UniStG 1997 untereinander im Wesentlichen vergleichbaren Umschreibungen der Funktion der Diplomarbeit als Erfolgsnachweis für eine wissenschaftliche Berufsvorbildung in einem an einer österreichischen Universität betriebenen Studium auf einem bestimmten (unterhalb der Dissertation anzusiedelndem) Niveau ist davon auszugehen, dass auch eine Diplomarbeit, die nach den Bestimmungen des alten d.h. unter der Geltung des AHSchStG erlassenen besonderen Studienrechts für die Studienrichtung an der Universität Wien in Form einer Klausurarbeit abzulegen war und approbiert wurde, jedenfalls als wissenschaftliche Arbeit im Sinne der Eingangsworte des § 64 UniStG 1997 anzusehen ist, die an einer anerkannten postsekundären inländischen Bildungseinrichtung positiv beurteilt wurde.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2000:1998120205.X03

Im RIS seit

26.02.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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