RS Vwgh 2000/3/29 94/12/0021

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Veröffentlicht am 29.03.2000
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Index

40/01 Verwaltungsverfahren
63/02 Gehaltsgesetz
72/01 Hochschulorganisation
72/16 Sonstiges Hochschulrecht

Norm

Abgeltung von Lehr- und Prüfungstätigkeiten 1974 §7 Abs4;
AVG §68 Abs6;
GehG 1956 §13a idF 1966/109;
UOG 1975 §38 Abs6;

Rechtssatz

Es kann dahingestellt bleiben, ob angesichts des in § 38 Abs 6 UOG 1975 ausdrücklich für den Fall einer auf unbestimmte Zeit ausgesprochenen Bestellung zum Universitätslektor nach § 38 Abs 4 und 5 UOG 1975 vorgesehenen Widerrufs eines (auch remunerierten) Lehrauftrages der Umkehrschluss zu ziehen ist, dass bei der Erteilung eines remunerierten Lehrauftrages (Beauftragung mit einem Lehrauftrag) auf bloß bestimmte Zeit kein Widerruf zulässig ist (so Binder, Der Lehrbeauftragte im Universitätsrecht, in Strasser/Hrsg, Grundfragen der Universitätsorganisation III, Seite 47 - 76, hier Seite 62) oder ob dies nicht auch in diesem Fall (allenfalls eingeschränkt auf wichtige Gründe) zulässig ist. Auch wenn Letzteres zu bejahen wäre, ist jedenfalls davon auszugehen, dass dem Widerruf nach dem Gesetz bloß eine Art KÜNDIGUNGSFUNKTION für die zukünftige Auflösung des (öffentlich-rechtlichen) Lehrauftragsverhältnisses zukommt; im Gesetz fehlt jeglicher Ansatz dafür, dass der Widerruf (rechtmäßig) auch mit ex tunc Wirkung erfolgen darf. Dies hätte als Durchbrechung der Rechtskraft des Erteilungsbescheides in Abweichung vom Regelungsmodell des AVG im Sinne von dessen § 68 Abs 6 jedenfalls einer klaren und unmissverständlichen Anordnung durch den Gesetzgeber bedurft.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2000:1994120021.X08

Im RIS seit

26.02.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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