RS Vwgh 2000/3/29 97/08/0544

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Veröffentlicht am 29.03.2000
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Index

20/01 Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch (ABGB)
62 Arbeitsmarktverwaltung
66/02 Andere Sozialversicherungsgesetze

Norm

ABGB §140 Abs1;
NotstandshilfeV §2 Abs2;
NotstandshilfeV §6 Abs2;

Rechtssatz

Die in § 6 NotstandshilfeV näher geregelte Anrechnung des Einkommens des Ehepartners (Lebensgefährten bzw der Lebensgefährtin) bezieht sich unmittelbar auf dessen (bzw deren) Einkommen und nicht auf einen daraus erst abzuleitenden Unterhaltsanspruch des Leistungswerbers. In § 2 Abs 2 NotstandshilfeV ist der Anrechnungsgrund eines Verzichtes auf Unterhaltsleistungen nicht vorgesehen

(Hinweis E 16.3.1999, 97/08/0554). Sollte sich für den Fall getrennter Haushalte über den Wortlaut der Verordnung hinaus aus einem Verzicht des Arbeitslosen auf Unterhaltszahlungen der Wegfall seines Anspruchs auf Notstandshilfe ergeben können, so ließe sich dies aber nicht auf eine Analogie zu einem der in § 2 Abs 2 NotstandshilfeV geregelten Fälle der unmittelbaren Anknüpfung an das Einkommen des Partners stützen. Ausgangspunkt einer derartigen Überlegung müssten die Rechtsfolgen sein, die sich im Falle getrennter Haushaltsführung aus der tatsächlichen Leistung von Unterhaltszahlungen durch den Ehepartner des Leistungswerbers ergeben würden.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2000:1997080544.X01

Im RIS seit

20.11.2000
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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