RS Vwgh 2000/3/29 97/08/0419

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Veröffentlicht am 29.03.2000
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Index

62 Arbeitsmarktverwaltung
66/02 Andere Sozialversicherungsgesetze

Norm

AlVG 1977 §23 Abs1;
AlVG 1977 §24 Abs2;

Rechtssatz

Mit dem Wahrscheinlichkeitsmaßstab für die Beurteilung der Frage, ob mit der Zuerkennung der Pension zu rechnen ist, hat sich der Verwaltungsgerichtshof in dem Erkenntnis vom 16.2.1999, 98/08/0200, auseinander gesetzt. Dieses Erkenntnis betraf die Voraussetzungen für die Einstellung eines Pensionsvorschusses, weil entgegen der ursprünglich angenommenen Sachlage und Rechtslage nicht mehr mit der Zuerkennung der Pension zu rechnen sei. Der Verwaltungsgerichtshof führte dazu aus, es sei (gemeint: für die weitere Gewährung, nicht für die Einstellung des Vorschusses) kein allzu strenger Maßstab anzulegen. Zu berücksichtigen sei, welche Anspruchsvoraussetzungen für die angestrebte Pensionsleistung nunmehr strittig und noch Gegenstand sozialgerichtlicher Verfahren seien. Soweit es sich dabei um leicht beurteilbare, insbesondere auch nicht von der Ermittlung von Sachverständigen (gemeint: durch Sachverständige) abhängige Umstände handle, hinsichtlich derer keine komplizierten rechtlichen Erwägungen (die inhaltlich strittig sein könnten) anzustellen seien, und nach diesen Umständen des jeweiligen Einzelfalles mit der Zuerkennung der angestrebten Pensionsleistung mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit nicht mehr gerechnet werden könne, so könne die gesetzliche Voraussetzung für die Gewährung des Pensionsvorschusses, dass "im Hinblick auf die vorliegenden Umstände mit der Zuerkennung der Leistungen aus der Sozialversicherung gerechnet werden kann", als weggefallen angesehen und der Pensionsvorschuss auch noch vor rechtskräftiger Beendigung des sozialgerichtlichen Verfahrens eingestellt werden. Dieser für die Einstellung eines Pensionsvorschusses formulierte Maßstab ist auch dann anzuwenden, wenn es um die anfängliche Beurteilung der Frage geht, ob ein Pensionsvorschuss zu gewähren ist.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2000:1997080419.X05

Im RIS seit

18.10.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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