RS Vwgh 2000/3/30 97/16/0189

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Veröffentlicht am 30.03.2000
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Index

L34009 Abgabenordnung Wien
10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)
32/01 Finanzverfahren allgemeines Abgabenrecht

Norm

BAO §20;
B-VG Art130 Abs2;
LAO Wr 1962 §18;

Rechtssatz

Bei Auslegung des § 18 Wr LAO ist - ebenso wie bei jener des § 20 BAO - dem Gesetzesbegriff Billigkeit die Bedeutung von "Angemessenheit in Bezug auf berechtigte Interessen der Partei" und dem Begriff "Zweckmäßigkeit" die Bedeutung von "öffentliches Interesse, insbesondere an der Einbringung von Abgaben" beizumessen; es ist nicht nur das öffentliche Interesse an einem gesicherten und zeitnahen Abgabenaufkommen und der Einbringlichkeit der Abgabenschuld (Haftungsschuld), sondern es sind auch die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse des Haftungspflichtigen in Betracht zu ziehen (Hinweis E 28.5.1993, 92/17/0293).

Schlagworte

Ermessen

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2000:1997160189.X02

Im RIS seit

20.11.2000
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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