RS Vwgh 2000/3/30 99/16/0135

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Veröffentlicht am 30.03.2000
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Index

yy41 Rechtsvorschriften die dem §2 R-ÜG StGBl 6/1945 zuzurechnen sind
32/06 Verkehrsteuern

Norm

KVG 1934 §2 Z3 litb;

Beachte

Serie (erledigt im gleichen Sinn):2000/16/0111 E 27. April 2000

Rechtssatz

Das Erkenntnis vom 12.4.1984, 83/15/0092, spricht nicht davon, "dass die Leistung von einem Gesellschafter erbracht" werden muss, sondern es ist entscheidend, dass ein Forderungsverzicht von einem Gesellschafter als solchem ausgesprochen worden ist, dieser "erst als Gesellschafter" auf die Forderung verzichtet habe. Nach den Entscheidungsgründen dieses Erkenntnisses ergibt sich somit keineswegs, dass der VwGH die Ansicht vertreten hätte, nur der Erfüllung der Leistung durch einen Gesellschafter in seiner Gesellschaftereigenschaft verwirkliche den Steuertatbestand.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2000:1999160135.X04

Im RIS seit

11.06.2001

Zuletzt aktualisiert am

16.05.2013
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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