Norm
KVG 1934 §2 Z3 litb;Beachte
Serie (erledigt im gleichen Sinn):2000/16/0111 E 27. April 2000Rechtssatz
Das Erkenntnis vom 12.4.1984, 83/15/0092, spricht nicht davon, "dass die Leistung von einem Gesellschafter erbracht" werden muss, sondern es ist entscheidend, dass ein Forderungsverzicht von einem Gesellschafter als solchem ausgesprochen worden ist, dieser "erst als Gesellschafter" auf die Forderung verzichtet habe. Nach den Entscheidungsgründen dieses Erkenntnisses ergibt sich somit keineswegs, dass der VwGH die Ansicht vertreten hätte, nur der Erfüllung der Leistung durch einen Gesellschafter in seiner Gesellschaftereigenschaft verwirkliche den Steuertatbestand.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2000:1999160135.X04Im RIS seit
11.06.2001Zuletzt aktualisiert am
16.05.2013