RS Vwgh 2000/3/30 99/16/0135

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Veröffentlicht am 30.03.2000
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yy41 Rechtsvorschriften die dem §2 R-ÜG StGBl 6/1945 zuzurechnen sind
32/06 Verkehrsteuern

Norm

KVG 1934 §2 Z3 litb;

Beachte

Serie (erledigt im gleichen Sinn):2000/16/0111 E 27. April 2000

Rechtssatz

Steuergegenstand ist noch nicht die Verpflichtung bzw die freiwillige Übernahme, sondern erst das tatsächliche Bewirken der Leistung. Buchungen bewirken noch keine Vermögensverschiebung iSd Bewirkens einer Leistung, ebenso nicht gewillkürte Bilanzänderungen. Bewirkt ist die Leistung erst, wenn der Gegenstand der Leistungsverpflichtung dem Leistungsempfänger verschafft, das heißt die Vermögensverschiebung beendet ist, sodass der Empfänger uneingeschränkt über das Genutzte verfügen kann (Hinweis Egly/Klenk, Gesellschaftsteuerkommentar/4, Rz 74 zu § 2 Abs 1 Nr 2 bis 4).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2000:1999160135.X02

Im RIS seit

11.06.2001

Zuletzt aktualisiert am

16.05.2013
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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