Norm
KVG 1934 §2 Z3 litb;Beachte
Serie (erledigt im gleichen Sinn):2000/16/0111 E 27. April 2000Rechtssatz
Steuergegenstand ist noch nicht die Verpflichtung bzw die freiwillige Übernahme, sondern erst das tatsächliche Bewirken der Leistung. Buchungen bewirken noch keine Vermögensverschiebung iSd Bewirkens einer Leistung, ebenso nicht gewillkürte Bilanzänderungen. Bewirkt ist die Leistung erst, wenn der Gegenstand der Leistungsverpflichtung dem Leistungsempfänger verschafft, das heißt die Vermögensverschiebung beendet ist, sodass der Empfänger uneingeschränkt über das Genutzte verfügen kann (Hinweis Egly/Klenk, Gesellschaftsteuerkommentar/4, Rz 74 zu § 2 Abs 1 Nr 2 bis 4).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2000:1999160135.X02Im RIS seit
11.06.2001Zuletzt aktualisiert am
16.05.2013