RS Vwgh 2000/3/30 99/16/0135

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Veröffentlicht am 30.03.2000
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yy41 Rechtsvorschriften die dem §2 R-ÜG StGBl 6/1945 zuzurechnen sind
32/06 Verkehrsteuern

Norm

KVG 1934 §2 Z3 litb;

Beachte

Serie (erledigt im gleichen Sinn):2000/16/0111 E 27. April 2000

Rechtssatz

Voraussetzung für die Gesellschaftsteuerpflicht ist stets die Gesellschaftereigenschaft im Zeitpunkt der Leistung der eingegangenen Verpflichtungen (Hinweis E 3.10.1996, 94/16/0225). Der im Anwaltsblatt 1997/7365 wiedergegebene Leitsatz geht über diesen Rechtssatz hinaus, wenn festgehalten wird, die für die Gesellschaftsteuerpflicht maßgebende Eigenschaft des Leistenden als Gesellschafter sei im Zeitpunkt der tatsächlichen Erbringung der Leistung zu beurteilen. Eine solche andere Möglichkeiten ausschließende Fixierung der Gesellschaftereigenschaft auf den Zeitpunkt der Leistungserbringung ist nicht Inhalt der Entscheidungsgründe dieses Erkenntnisses.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2000:1999160135.X01

Im RIS seit

11.06.2001

Zuletzt aktualisiert am

16.05.2013
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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