RS Vwgh 2000/3/30 99/16/0088

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Veröffentlicht am 30.03.2000
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Index

E1E
E3R E02202000
E3R E03402000
E3R E03606300
E6J
10/07 Verwaltungsgerichtshof
59/04 EU - EWR

Norm

11997E234 EG Art234;
31992R2913 ZK 1992 Art220 Abs2 litb;
31993R2163 MindesteinfuhrpreisV getrocknete Weintrauben 1993/94;
31994R1904 MindesteinfuhrpreisV getrocknete Weintrauben 1994/95;
61981CJ0283 CILFIT und Lanificio di Gavardo VORAB;
61996CJ0370 Covita VORAB;
VwGG §38a;

Beachte

Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden):99/16/0089

Rechtssatz

Im Urteil des EuGH vom 26.11.1998 in der Rechtssache C-370/96, Covita AVE gegen Elliniko Dimosio (Griechenland) Slg 1998 I-7730, wurde ua klargestellt, dass sich ein im Einfuhrhandel und Ausfuhrhandel erfahrener Unternehmer, dem die drohenden Gefahr der Einführung einer Ausgleichsabgabe auf bestimmte Waren bekannt ist, durch die Einsichtnahme in die einschlägigen Amtsblätter über das auf sein Geschäft anwendbare Gemeinschaftsrecht vergewissern muss. Ein Unternehmer, der sich nicht durch Einsichtnahme in die einschlägigen Amtsblätter vergewissert, handelt fahrlässig. Die Pflicht, sich (zB im Wege der Einsichtnahme in die einschlägigen Amtsblätter) zu informieren, hat der BFH in seinem Urteil vom 23.3.1999, VII R 16/98, ZfZ 1999/8, 271, sogar für einen noch unerfahrenen Unternehmer (der seinen Geschäftsbetrieb erst aufgenommen hatte) betont und dazu ausgesprochen, die Informationspflicht treffe jeden, der Waren zur Einfuhr aus einem Drittland anmeldet. Mit Rücksicht auf die durch die oben angeführte Rechtsprechung sowohl des EuGH als auch des BFH gegebene Offenkundigkeit des Fehlens einer der kumulativ erforderlichen Voraussetzungen des Art 220 Abs 2 Buchstabe b ZK in den beiden Beschwerdefällen war in Anwendung der Grundsätze des EuGH-Urteils vom 6.10.1982, Rs 283/81 EuGH 1982, 3415-C.I.L.F.I.T. (vgl dazu insb auch das Urteil des BFH vom 17.6.1999,

Rs VII R 55/98 ZfZ 1999/10, 344) die Einleitung eines Vorabentscheidungsverfahrens entbehrlich.

Gerichtsentscheidung

EuGH 681J0283 CILFIT und Lanificio di Gavardo VORAB;
EuGH 696J0370 Covita VORAB;

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2000:1999160088.X02

Im RIS seit

10.05.2001

Zuletzt aktualisiert am

23.12.2011
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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