RS Vwgh 2000/3/31 95/15/0066

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Veröffentlicht am 31.03.2000
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Index

32/02 Steuern vom Einkommen und Ertrag
95/06 Ziviltechniker

Norm

EStG 1972 §22 Abs1 Z1 lita;
EStG 1988 §22 Z1 litb;
ZivTG §5 Abs1;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie VwGH E 1994/09/14 93/13/0275 1

Stammrechtssatz

Für die Feststellung der Ähnlichkeit einer Tätigkeit mit der eines Ziviltechnikers ist es nicht erforderlich, daß die Tätigkeit dem gesamten Tätigkeitsbereich des Ziviltechnikers entspricht; wohl aber muß die tatsächlich ausgeübte Tätigkeit, abgesehen von einer durch gehobene Vorbildung gekennzeichneten fachlichen Qualifikation, den wesentlichen und typischen Teil der Tätigkeit umfassen, zu dem die einschlägigen Vorschriften über den Beruf eines Ziviltechnikers berechtigen (Hinweis E 11.12.1984, 3746/80, 82/14/0334).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2000:1995150066.X03

Im RIS seit

11.07.2001

Zuletzt aktualisiert am

03.09.2009
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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