RS Vwgh 2000/3/31 98/02/0376

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Veröffentlicht am 31.03.2000
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Index

E1E
L67008 Ausländergrunderwerb Grundverkehr Vorarlberg
10/07 Verwaltungsgerichtshof
59/04 EU - EWR

Norm

11997E010 EG Art10;
11997E043 EG Art43;
11997E234 EG Art234;
GVG Vlbg 1993 §1 Abs1;
GVG Vlbg 1993 §4 Abs1 lita;
VwGG §34 Abs1;
VwGG §38a;

Beachte

Kein Vorabentscheidungsantrag aus sonstigen Gründen (RIS: keinVORAB3);

Rechtssatz

Bei Versagung einer grundverkehrsbehördlichen Bewilligung kann sich ein österreichischer Staatsbürger mit dem Wohnsitz im Inland wegen Nichtbestehens eines gemeinschaftsrechtlichen Bezuges nicht auf das auf Gemeinschaftsrecht gestützte Recht auf Niederlassungsfreiheit berufen. Da bei fehlender gemeinschaftsrechtlicher Anknüpfung aber die Behandlung von Inländern als interner Sachverhalt gemeinschaftsrechtlich unerheblich ist, ist auch die Schlechterstellung von Inländern im Verhältnis zu Ausländern (umgekehrte Diskriminierung) von der Warte des Gemeinschaftsrechts aus zulässig. Aus diesem Grunde besteht auch keine Vorlagepflicht an den Europäischen Gerichtshof.

Schlagworte

Mangel der Berechtigung zur Erhebung der Beschwerde mangelnde subjektive Rechtsverletzung Parteienrechte und Beschwerdelegitimation Verwaltungsverfahren Mangelnde Rechtsverletzung Beschwerdelegitimation verneint keineBESCHWERDELEGITIMATION

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2000:1998020376.X01

Im RIS seit

09.11.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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