RS Vwgh 2000/3/31 98/18/0369

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Veröffentlicht am 31.03.2000
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Index

001 Verwaltungsrecht allgemein
10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)
24/01 Strafgesetzbuch
41/02 Passrecht Fremdenrecht

Norm

B-VG Art130 Abs2;
FrG 1997 §36;
FrG 1997 §48 Abs1;
StGB §73;
VwRallg;

Rechtssatz

Es würde der aus § 73 StGB hervorleuchtenden Wertung des Gesetzgebers, ausländische gerichtliche Verurteilungen nicht schrankenlos, sondern nur unter den in dieser Bestimmung normierten Voraussetzungen inländischen gerichtlichen Verurteilungen gleichzustellen (vgl die Erläuterungen der RV zum StGB, 30 BlgNR 13. GP, Zu § 76, S 185 ff), zuwiderlaufen, wenn man die Regelung des § 73 StGB gem § 36 Abs 3 FrG 1997 nur bezüglich der vom § 36 Abs 2 FrG 1997 erfassten Verurteilungen zum Tragen kommen ließe. Vielmehr ist es unter Bedachtnahme auf den besagten Wertungsgesichtspunkt erforderlich, in verfassungskonformer Weise auch für den Fall, dass ein Aufenthaltsverbot auf § 36 Abs 1 FrG 1997 (ohne Dazwischentreten eines Tatbestandes des § 36 Abs 2 FrG 1997) oder auf § 48 Abs 1 FrG 1997 gestützt werden soll, die diesbezüglich infolge des - planwidrigen - Fehlens einer ausdrücklichen Anordnung wie in § 36 Abs 3 legcit bestehende Regelungslücke - im Wege einer unter dieser Voraussetzung auch im öffentlichen Recht zulässigen Analogie (Hinweis E 4.9.1997, 96/18/0134) - dadurch zu schließen, dass auch für diesen Fall das einer dem § 73 StGB nicht gerecht werdenden ausländischen Verurteilung zu Grunde liegende Fehlverhalten nicht herangezogen werden darf, und solcherart eine dem Sinn des Gesetzes (vgl Art 130 Abs 2 B-VG) nicht entsprechende Handhabung des nach § 36 Abs 1 bzw § 48 Abs 1 FrG 1997 (Hinweis E 17.2.2000, 99/18/0326) gegebenen behördlichen Ermessens hintanzuhalten (Hinweis E 25.1.1965, 180/64, ergangen zu § 3 Abs 2 lit b FrPolG, auch im vorliegenden Zusammenhang einschlägig).

Schlagworte

Verwaltungsrecht Internationales Rechtsbeziehungen zum Ausland VwRallg12Auslegung Anwendung der Auslegungsmethoden Analogie Schließung von Gesetzeslücken VwRallg3/2/3Ermessen

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2000:1998180369.X02

Im RIS seit

11.07.2001

Zuletzt aktualisiert am

12.07.2010
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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