RS Vwgh 2000/3/31 95/15/0066

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Veröffentlicht am 31.03.2000
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Index

32/02 Steuern vom Einkommen und Ertrag

Norm

EStG 1972 §22 Abs1 Z1 lita;
EStG 1988 §22 Z1 lita;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie VwGH E 1991/03/18 90/14/0004 2

Stammrechtssatz

Eine wissenschaftliche Tätigkeit verliert ihren Charakter als solche nicht schon deshalb, weil ihr Ergebnis zu wirtschaftlichen Zwecken ausgewertet wird, doch wird vorausgesetzt, daß die Gewinnung neuer wissenschaftlicher Erkenntnisse und nicht deren wirtschaftliche Verwertung den Schwerpunkt der betreffenden Tätigkeit darstellt. Weiters müssen die aus der Tätigkeit erzielten Einnahmen vorrangig als Entgelt für den wissenschaftlichen Gehalt der Tätigkeit anzusehen sein (Hinweis E 19.12.1990, 86/13/0100).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2000:1995150066.X02

Im RIS seit

11.07.2001

Zuletzt aktualisiert am

03.09.2009
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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