RS Vwgh 2000/4/11 99/11/0328

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Veröffentlicht am 11.04.2000
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Index

90/02 Führerscheingesetz

Norm

FSG 1997 §7 Abs2;
FSG 1997 §7 Abs4;

Rechtssatz

Persönliche und berufliche Interessen der betreffenden Person am Besitz der Lenkberechtigung haben bei der Entziehung der Lenkberechtigung aus Gründen des öffentlichen Interesses, ua verkehrsunzuverlässige Lenker von der Teilnahme am Straßenverkehr auszuschließen, außer Betracht zu bleiben (Hinweis E 24.8.1999, 99/11/0166).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2000:1999110328.X02

Im RIS seit

19.03.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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