RS Vwgh 2000/4/11 98/11/0273

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Veröffentlicht am 11.04.2000
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Index

40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §19 Abs1;

Beachte

Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden): 98/11/0274

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie VwGH E 1994/02/04 93/02/0215 1

Stammrechtssatz

Das Erscheinen der geladenen Person ist nicht "nötig" iSd § 19 Abs 1 AVG, wenn die Behörde den mit der Ladung verfolgten Zweck auch auf andere Weise (etwa schriftlich oder fernmündlich) erreichen kann. Insbesondere kann der VwGH nicht finden, daß das Erscheinen einer geladenen Person dann erforderlich ist, wenn dieses lediglich dazu dienen soll, allfällige "Gerüchte" ohne konkreten Verdacht zu verfolgen.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2000:1998110273.X02

Im RIS seit

20.11.2000
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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