RS Vwgh 2000/4/11 99/11/0353

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Veröffentlicht am 11.04.2000
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Index

40/01 Verwaltungsverfahren
90/02 Führerscheingesetz

Norm

FSG 1997;
VVG §10 Abs2 Z1;
VVG §5 Abs1;
VVG §5 Abs2;

Rechtssatz

Die Paritionsfrist von drei Tagen reichte zur Erfüllung der den Bf treffenden Verpflichtung zur Abgabe des Führerscheines aus. Die Abgabe des Führerscheines bei der Kraftfahrbehörde erfordert keinen nennenswerten Zeitaufwand, sodass einer derartigen Verpflichtung innerhalb sehr kurzer Zeit entsprochen werden kann. Daran ändert auch der Umstand nichts, dass der Bf durch einen Rechtsanwalt vertreten ist, dem die Androhung der Zwangsstrafe zugestellt wurde. Ein Rechtsanwalt hat in einem solchen Fall die Verpflichtung, die von ihm vertretene Partei unverzüglich vom Einlangen der Androhung der Zwangsstrafe in geeigneter Weise zu verständigen, sodass auch in solchen Fällen eine Paritionsfrist von wenigen Tagen ausreicht.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2000:1999110353.X01

Im RIS seit

20.11.2000
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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