RS Vwgh 2000/4/11 99/11/0289

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 11.04.2000
beobachten
merken

Index

40/01 Verwaltungsverfahren
90/02 Führerscheingesetz

Norm

AVG §37;
AVG §38;
AVG §58 Abs2;
AVG §66 Abs4;
FSG 1997 §37 Abs1;
FSG 1997 §37 Abs3 Z1;
FSG 1997 §7 Abs3 Z7 lita;

Rechtssatz

Liegt eine rechtskräftige Bestrafung wegen einer Übertretung gemäß § 37 Abs 1 FSG 1997 vor, haben die zur Vollziehung des FSG 1997 zuständigen Behörden auf Grund ihrer Bindung an rechtskräftige Bestrafungen bei der Beurteilung der Verkehrszuverlässigkeit des Betreffenden vom Vorliegen einer bestimmter Tatsache gemäß § 7 Abs 3 Z 7 lit a FSG 1997 auszugehen. Liegt keine rechtskräftige Bestrafung vor und wird das Verfahren nicht gemäß § 38 AVG ausgesetzt, haben die zur Vollziehung des FSG 1997 zuständigen Behörden auf Grund der Ergebnisse eines mängelfreien Ermittlungsverfahrens zu beurteilen, ob der Betreffende ein Kraftfahrzeug ohne gültige Lenkberechtigung gelenkt hat. Die Behörden haben in einem solchen Fall die vom Betreffenden zu seiner Entlastung angebotenen Beweise zu beachten und die erforderlichen Ermittlungen selbst durchzuführen. Dieser Verpflichtung hat die Berufungsbehörde im Beschwerdefall nicht entsprochen, und zwar weil sie der Meinung ist, man könne DER VERWALTUNGSBEHÖRDE NICHT

ZUMUTEN, DIE GLEICHEN ERMITTLUNGEN DURCHZUFÜHREN WIE DIE

VERWALTUNGSSTRAFBEHÖRDE. Damit verkennt sie das Wesen der Vorfragenbeurteilung. Die selbständige Vorfragenbeurteilung ermöglicht nämlich kein gegenüber dem Verfahren in der Hauptsache vereinfachtes oder reduziertes Ermittlungsverfahren oder geringere Anforderungen an die Bescheidbegründung betreffend die Beweiswürdigung. Die Behörde, die eine Vorfrage selbständig beurteilen will, kann vielmehr erst nach Durchführung eines vollständigen Ermittlungsverfahrens erkennen, welcher Sachverhalt erwiesen ist. Sie hat ihre diesbezüglichen Erwägungen in der Bescheidbegründung darzulegen.

Schlagworte

Begründungspflicht Beweiswürdigung und Beweismittel Behandlung von Parteieinwendungen Ablehnung von Beweisanträgen Abstandnahme von Beweisen Rechtliche Wertung fehlerhafter Berufungsentscheidungen Rechtsverletzung durch solche Entscheidungen

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2000:1999110289.X01

Im RIS seit

20.11.2000
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten