RS Vwgh 2000/4/12 98/09/0109

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 12.04.2000
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Index

E2D Assoziierung Türkei
E2D E02401013
E2D E05204000
E2D E11401020
40/01 Verwaltungsverfahren
60/04 Arbeitsrecht allgemein
62 Arbeitsmarktverwaltung

Norm

ARB1/80 Art6 Abs1;
AuslBG §1 Abs3;
AuslBG §4c Abs2 idF 1997/I/078;
AVG §56;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie VwGH E 2000/03/15 98/09/0054 1

Stammrechtssatz

Mit Inkrafttreten des § 4c AuslBG am 1.Jänner 1998 ist mit der damit bewirkten gesetzlichen Ermächtigung zur Ausstellung eines Befreiungsscheines an gemäß Art 6 Abs 1 dritter Gedankenstrich Assoziationratsbeschluß Nr 1/80 berechtigte türkische Staatsbürger das maßgebliche Interesse für die Ermächtigung zur Erlassung eines Feststellungsbescheides zur Frage, ob die Voraussetzungen des Assoziationsrechts in Ansehung des freien Zuganges zum österreichischen Arbeitsmarkt erfüllt sind, weggefallen. Mit der Ausstellung eines Befreiungsscheines wird dem Interesse einer behördlichen Entscheidung über das Bestehen eines Rechts gemäß Art 6 Abs 1 dritter Gedankenstrich Assoziationratsbeschluß Nr 1/80 nämlich nunmehr Rechnung getragen.

Schlagworte

Anspruch auf bescheidmäßige Erledigung und auf Zustellung, Recht der Behörde zur Bescheiderlassung Feststellungsbescheide

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2000:1998090109.X01

Im RIS seit

25.01.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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