RS Vwgh 2000/4/13 2000/16/0128

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Veröffentlicht am 13.04.2000
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Index

L37012 Getränkeabgabe Speiseeissteuer Kärnten
001 Verwaltungsrecht allgemein
32/04 Steuern vom Umsatz
60/03 Kollektives Arbeitsrecht

Norm

GetränkeabgabeG Krnt 1992 §3 Abs2;
KollV Arbeiter Hotelgewerbe Gastgewerbe Pkt7 litb Sondervereinbarung(Alternativlohnsystem);
KollV Arbeiter Hotelgewerbe Gastgewerbe Pkt7 litb;
KollV Arbeiter Hotelgewerbe Gastgewerbe Pkt7 litc;
UStG 1994 §4 Abs1;
UStG 1994 §4 Abs2;
VwRallg;

Beachte

Vorabentscheidungsverfahren:* Ausgesetztes Verfahren: 97/16/0389 B 19. Februar 1998 * EuGH-Entscheidung: EuGH 61997CJ0437 9. März 2000

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 94/16/0243 E 19. Dezember 1996 RS 1

Stammrechtssatz

Unter dem Begriff Bedienungsgeld wird jener Teil des vom Gast zu leistenden Entgeltes verstanden, der üblicherweise von vornherein für das in einem Dienstverhältnis zum Unternehmer stehende Bedienungspersonal bestimmt ist. Für eine solche Auslegung spricht, daß die in § 8 Abs 4 Krnt GetränkeabgabeG 1992 angeführte erschöpfende Aufzählung jener Bestandteile des dem Letztverbraucher in Rechnung gestellten Preises, die nicht getränkesteuerpflichtiges Entgelt darstellen, ausschließlich Beträge enthält, die in Wahrheit nicht dem Unternehmer zukommen, sondern die er für andere vereinnahmt. Maßstab für die Höhe des als Bedienungsgeld zu verstehenden Teiles des Gesamtpreises ist dabei die Verkehrsübung; für deren Ermittlung kann allerdings die kollektivvertragliche Fixierung - siehe Punkt 7 lit c Kollektivvertrag für das Hotel- und Gastgewerbe - ein Hilfsmittel sein (Hinweis E 29.1.1996, 94/16/0108). Wird aber an das Bedienungspersonal ein Festlohn (im Gegensatz zu einem Garantielohn) ausbezahlt, so fehlt es an einem von vornherein für das Bedienungspersonal bestimmten Anteil an dem vom Gast zu leistenden Entgelt. Eine Kürzung der Bemessungsgrundlage der Getränkesteuer um ein Bedienungsgeld kommt daher in solchen Fällen nicht in Betracht.

Schlagworte

Definition von Begriffen mit allgemeiner Bedeutung VwRallg7

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2000:2000160128.X01

Im RIS seit

04.03.2003

Zuletzt aktualisiert am

05.03.2012
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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