RS Vwgh 2000/4/13 99/07/0214

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Veröffentlicht am 13.04.2000
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Index

81/01 Wasserrechtsgesetz

Norm

WRG 1959 §31;

Rechtssatz

Das Erfordernis einer konkreten Gefahr bedeutet nicht, dass eine Gewässerverunreinigung unmittelbar bevorstehen oder bereits eingetreten sein muss. Das Erfordernis einer konkreten Gefahr schließt lediglich aus, dass bereits bei jeder auch noch so entfernten, abstrakten Möglichkeit einer Gewässergefährdung § 31 WRG zur Anwendung kommt. Es genügt aber, wenn nach Lage des Einzelfalles konkrete Umstände die Gefahr einer Gewässerverunreinigung erkennen lassen

(Hinweis E 1.3.1979, 1973/78).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2000:1999070214.X02

Im RIS seit

12.11.2001

Zuletzt aktualisiert am

30.08.2017
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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