RS Vwgh 2000/4/13 99/16/0486

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Veröffentlicht am 13.04.2000
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Index

E3L E09301000
E3L E09302000
E6J
10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)
32/05 Verbrauchsteuern
34 Monopole

Norm

31977L0388 Umsatzsteuer-RL 06te Art33 Abs1;
31992L0012 Verbrauchsteuer-RL Art3 Abs2;
31992L0012 Verbrauchsteuer-RL Art3 Abs3;
31992L0012 Verbrauchsteuer-RL ;
61997CJ0437 Evangelischer Krankenhausverein Wien VORAB;
Alkohol - Steuer und MonopolG 1995;
BierStG 1995;
B-VG Art140;
B-VG Art7;
SchaumweinStG 1995;

Beachte

Serie (erledigt im gleichen Sinn):2000/16/0230 E 19. Juni 2000 2000/16/0232 E 19. Juni 2000 2000/16/0231 E 19. Juni 2000

Rechtssatz

Im Beschluss vom 15.12.1999, B 1360, 1361/99, führte der VfGH aus, es sei kein verfassungsrechtlicher Grund zu erkennen, der es verbieten würde, neben den Verbrauchsteuern des Bundes auf alkoholische Getränke (Biersteuergesetz, Schaumweinsteuergesetz, Alkohol - Steuer und Monopolgesetz) eine mit dem Gemeinschaftsrecht vereinbare Steuer auf die Veräußerung von alkoholfreien Getränken an Letztverbraucher zu erheben. Der VwGH sieht sich aufgrund der Beschwerdebehauptung, die Beibehaltung einer gesetzlichen Regelung der Besteuerung von alkoholfreien Getränken und Speiseeis schaffe bei Wegfall der Erhebung der Getränkesteuer von alkoholischen Getränken eine sachlich nicht gerechtfertigte Differenzierung, daher nicht veranlasst, beim VfGH ein Gesetzesprüfungsverfahren zu beantragen.

Gerichtsentscheidung

EuGH 61997J0437 Evangelischer Krankenhausverein Wien VORAB

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2000:1999160486.X01

Im RIS seit

03.04.2001

Zuletzt aktualisiert am

11.11.2011
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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