RS Vwgh 2000/4/13 99/16/0507

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Veröffentlicht am 13.04.2000
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Index

22/01 Jurisdiktionsnorm
27/03 Gerichtsgebühren Justizverwaltungsgebühren

Norm

GGG 1984 §14;
GGG 1984 §18 Abs1;
GGG 1984 §18 Abs2 Z2;
JN §58 Abs1;

Rechtssatz

Da sich aus dem Vergleichstext selbst eine von vornherein feststehende, bestimmte zeitliche Begrenzung der vereinbarten laufenden Mietzinse nicht ergibt, hat die Beh zu Recht das Zehnfache der Jahresleistung für die Berechnung der erhöhten Pauschalgebühr herangezogen (Hinweis E 26.6.1996, 96/16/0122).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2000:1999160507.X04

Im RIS seit

24.10.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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