RS Vwgh 2000/4/13 97/07/0144

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Veröffentlicht am 13.04.2000
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Index

001 Verwaltungsrecht allgemein
10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)
10/07 Verwaltungsgerichtshof
40/01 Verwaltungsverfahren
81/01 Wasserrechtsgesetz

Norm

AVG §73 Abs1;
AVG §73 Abs2;
B-VG Art132;
VwGG §27 Abs1;
VwRallg;
WRG 1959 §34;

Rechtssatz

Das Antragsrecht des an der Wasserversorgungsanlage Wasserbenutzungsberechtigten (Hinweis E 29.10.1998, 98/07/0111, VwSlg 15001 A/1998) beschränkt sich auf die Befugnis, auf die Bestimmung eines zum Schutz seiner Wasserversorgungsanlage nötigen Schutzgebietes mit den nötigen Vorkehrungen zu dringen, und löst damit zwar eine Entscheidungspflicht der Beh aus, ohne diese aber in ihrer Beurteilung der Frage zu binden, welche Maßnahmen im öffentlichen Interesse an einer einwandfreien Wasserversorgung im konkreten Fall erforderlich sind (zutreffend Raschauer, Kommentar zum Wasserrechtsgesetz, Rz 5 zu § 34 WRG 1959).

Schlagworte

Parteistellung ParteienantragIndividuelle Normen und Parteienrechte Rechtsanspruch Antragsrecht Anfechtungsrecht VwRallg9/2

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2000:1997070144.X05

Im RIS seit

12.11.2001

Zuletzt aktualisiert am

26.06.2017
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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