RS Vfgh 2000/10/4 V1/97

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Veröffentlicht am 04.10.2000
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Index

L1 Gemeinderecht
L1000 Gemeindeordnung

Norm

B-VG Art18 Abs2
B-VG Art119a Abs6
AufhebungsV der Stmk Landesregierung vom 26.02.96, LGBl 66/1996, hinsichtlich einer Verordnung der Gd Edelschrott
Stmk GdO 1967 §100 Abs2
  1. B-VG Art. 18 heute
  2. B-VG Art. 18 gültig ab 01.07.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  3. B-VG Art. 18 gültig von 01.01.2004 bis 30.06.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  4. B-VG Art. 18 gültig von 01.01.2002 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 121/2001
  5. B-VG Art. 18 gültig von 01.01.1999 bis 31.12.2001 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 121/2001
  6. B-VG Art. 18 gültig von 01.01.1999 bis 31.12.1996 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 8/1999
  7. B-VG Art. 18 gültig von 01.01.1997 bis 31.12.1998 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 121/2001
  8. B-VG Art. 18 gültig von 19.12.1945 bis 31.12.1996 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  9. B-VG Art. 18 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934
  1. B-VG Art. 119a heute
  2. B-VG Art. 119a gültig ab 01.01.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  3. B-VG Art. 119a gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  4. B-VG Art. 119a gültig von 01.01.1985 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 490/1984
  5. B-VG Art. 119a gültig von 21.07.1962 bis 31.12.1984 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 205/1962

Leitsatz

Gesetzwidrigkeit einer Aufhebungsverordnung der Gemeindeaufsichtsbehörde hinsichtlich einer Gemeindeverordnung mangels Einräumung einer Gelegenheit zur Äußerung für die betroffene Gemeinde; keine "gleichzeitige" Bekanntgabe der Aufhebungsgründe im Sinne der Bundesverfassung

Rechtssatz

Die Verordnung der Stmk Landesregierung vom 26.02.96, LGBl. für Steiermark 66/1996, wird als gesetzwidrig aufgehoben.

Aus den Verwaltungsakten ist nicht ersichtlich, daß der Gemeinde gem. §100 Abs2 Stmk GdO 1967 Gelegenheit zur Äußerung eingeräumt wurde:

Der Gemeinde wurde nämlich am 02.08.94 aufgrund der Übermittlung der Gemeinde-Verordnung an die Aufsichtsbehörde lediglich "mitgeteilt", daß die Stmk LReg die Verordnung der Gemeinde für rechtswidrig halte und der Bürgermeister "eingeladen" werde, diesen Umstand dem Gemeinderat mitzuteilen und ihm eine Aufhebung der Verordnung zu empfehlen. Demgegenüber hätte die Aufsichtsbehörde der Gemeinde nach dem Gesetz sowohl ihre Absicht, die Verordnung wegen Rechtswidrigkeit aufzuheben, als auch die für diese Ansicht maßgeblichen Gründe mitzuteilen und die Gemeinde ausdrücklich aufzufordern gehabt, dazu binnen einer Frist Stellung zu nehmen. Da sich in der "Mitteilung" der Aufsichtsbehörde weder ein Anhaltspunkt für eine Absicht, die Verordnung aufzuheben, noch ein ausdrücklicher Hinweis darauf befindet, daß dem Gemeinderat vor der Beschlußfassung darüber Gelegenheit zu einer Stellungnahme gegeben werden sollte, erfüllt diese Mitteilung jedenfalls nicht das Erfordernis des §100 Abs2 zweiter Satz Stmk GdO 1967. Diese Aufforderung an den Gemeinderat, die Verordnung selbst aufzuheben, kann vielmehr dem Verfahren, welches einer aufsichtsbehördlichen Aufhebung voranzugehen hat, überhaupt nicht zugeordnet werden.

Die Aufsichtsbehörde hat auch dem Erfordernis der "gleichzeitigen" Bekanntgabe der für die Aufhebung maßgebenden Gründe (Art119a Abs6 B-VG) nicht Rechnung getragen, die nach der Beschlußfassung über die Aufhebungsverordnung "spätestens" mit der Kundmachung hätte erfolgen müssen (§100 Abs2 erster Satz Stmk GdO 1967; vgl. das im Gesetzesprüfungsverfahren ergangene Erkenntnis vom heutigen Tag, G37/00).Die Aufsichtsbehörde hat auch dem Erfordernis der "gleichzeitigen" Bekanntgabe der für die Aufhebung maßgebenden Gründe (Art119a Abs6 B-VG) nicht Rechnung getragen, die nach der Beschlußfassung über die Aufhebungsverordnung "spätestens" mit der Kundmachung hätte erfolgen müssen (§100 Abs2 erster Satz Stmk GdO 1967; vergleiche das im Gesetzesprüfungsverfahren ergangene Erkenntnis vom heutigen Tag, G37/00).

Entscheidungstexte

  • V 1/97
    Entscheidungstext VfGH Erkenntnis 04.10.2000 V 1/97

Schlagworte

Gemeinde, Aufsichtsrecht, Verordnungserlassung, VfGH / Anlaßverfahren

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VFGH:2000:V1.1997

Dokumentnummer

JFR_09998996_97V00001_01
Quelle: Verfassungsgerichtshof VfGH, http://www.vfgh.gv.at
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