RS Vfgh 2000/10/4 V1/97

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 04.10.2000
beobachten
merken

Index

L1 Gemeinderecht
L1000 Gemeindeordnung

Norm

B-VG Art18 Abs2
B-VG Art119a Abs6
AufhebungsV der Stmk Landesregierung vom 26.02.96, LGBl 66/1996, hinsichtlich einer Verordnung der Gd Edelschrott
Stmk GdO 1967 §100 Abs2

Leitsatz

Gesetzwidrigkeit einer Aufhebungsverordnung der Gemeindeaufsichtsbehörde hinsichtlich einer Gemeindeverordnung mangels Einräumung einer Gelegenheit zur Äußerung für die betroffene Gemeinde; keine "gleichzeitige" Bekanntgabe der Aufhebungsgründe im Sinne der Bundesverfassung

Rechtssatz

Die Verordnung der Stmk Landesregierung vom 26.02.96, LGBl. für Steiermark 66/1996, wird als gesetzwidrig aufgehoben.

Aus den Verwaltungsakten ist nicht ersichtlich, daß der Gemeinde gem. §100 Abs2 Stmk GdO 1967 Gelegenheit zur Äußerung eingeräumt wurde:

Der Gemeinde wurde nämlich am 02.08.94 aufgrund der Übermittlung der Gemeinde-Verordnung an die Aufsichtsbehörde lediglich "mitgeteilt", daß die Stmk LReg die Verordnung der Gemeinde für rechtswidrig halte und der Bürgermeister "eingeladen" werde, diesen Umstand dem Gemeinderat mitzuteilen und ihm eine Aufhebung der Verordnung zu empfehlen. Demgegenüber hätte die Aufsichtsbehörde der Gemeinde nach dem Gesetz sowohl ihre Absicht, die Verordnung wegen Rechtswidrigkeit aufzuheben, als auch die für diese Ansicht maßgeblichen Gründe mitzuteilen und die Gemeinde ausdrücklich aufzufordern gehabt, dazu binnen einer Frist Stellung zu nehmen. Da sich in der "Mitteilung" der Aufsichtsbehörde weder ein Anhaltspunkt für eine Absicht, die Verordnung aufzuheben, noch ein ausdrücklicher Hinweis darauf befindet, daß dem Gemeinderat vor der Beschlußfassung darüber Gelegenheit zu einer Stellungnahme gegeben werden sollte, erfüllt diese Mitteilung jedenfalls nicht das Erfordernis des §100 Abs2 zweiter Satz Stmk GdO 1967. Diese Aufforderung an den Gemeinderat, die Verordnung selbst aufzuheben, kann vielmehr dem Verfahren, welches einer aufsichtsbehördlichen Aufhebung voranzugehen hat, überhaupt nicht zugeordnet werden.

Die Aufsichtsbehörde hat auch dem Erfordernis der "gleichzeitigen" Bekanntgabe der für die Aufhebung maßgebenden Gründe (Art119a Abs6 B-VG) nicht Rechnung getragen, die nach der Beschlußfassung über die Aufhebungsverordnung "spätestens" mit der Kundmachung hätte erfolgen müssen (§100 Abs2 erster Satz Stmk GdO 1967; vgl. das im Gesetzesprüfungsverfahren ergangene Erkenntnis vom heutigen Tag, G37/00).

Entscheidungstexte

  • V 1/97
    Entscheidungstext VfGH Erkenntnis 04.10.2000 V 1/97

Schlagworte

Gemeinde, Aufsichtsrecht, Verordnungserlassung, VfGH / Anlaßverfahren

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VFGH:2000:V1.1997

Dokumentnummer

JFR_09998996_97V00001_01
Quelle: Verfassungsgerichtshof VfGH, http://www.vfgh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten