RS Vwgh 2000/4/14 99/18/0358

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 14.04.2000
beobachten
merken

Index

25/04 Sonstiges Strafprozessrecht
41/02 Passrecht Fremdenrecht

Norm

FrG 1997 §10 Abs2 Z3;
FrG 1997 §36 Abs2 Z6;
TilgG 1972 §6 Abs2;

Rechtssatz

§ 36 Abs 2 Z 6 FrG 1997, wonach zur Erlangung einer Einreise- oder Aufenthaltsberechtigung gemachte unrichtige Angaben eines Fremden über seine Person, seine persönlichen Verhältnisse, den Zweck oder die beabsichtigte Dauer seines Aufenthaltes, einen Aufenthaltsverbotsgrund darstellen, kann nur so verstanden werden, dass davon lediglich das Verschweigen solcher Verurteilungen umfasst ist, die nicht der beschränkten Auskunft unterliegen. Der Fremde ist somit nicht verpflichtet, seine, beschränkter Auskunft nach § 6 Abs 2 TilgG 1972 unterliegende, rechtskräftige Verurteilung der Niederlassungsbehörde anlässlich der Beantragung der weiteren Niederlassungsbewilligung bekannt zu geben. Das Verschweigen dieser Verurteilung stellt folglich keine Beeinträchtigung der öffentlichen Ordnung auf dem Gebiet des Fremdenwesens dar. Unbeschadet dessen war es der Beh jedoch unbenommen, das der besagten Verurteilung zu Grunde liegende strafbare Verhalten des Fremden bei der Prüfung der Frage, ob der Aufenthalt des Fremden eine Gefährdung der öffentlichen Ruhe, Ordnung oder Sicherheit im Sinne von § 10 Abs 2 Z 3 FrG 1997 darstelle, zu berücksichtigen (Hinweis auf das zu § 10 Abs 1 Z 4 FrG 1993 ergangene, auch hier maßgebliche E vom 26.9.1996, 95/19/0396).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2000:1999180358.X01

Im RIS seit

20.11.2000
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten