RS Vwgh 2000/4/17 97/17/0244

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Veröffentlicht am 17.04.2000
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Index

L37054 Anzeigenabgabe Oberösterreich
16/01 Medien

Norm

AnzeigenabgabeG OÖ §1 Abs1;
AnzeigenabgabeG OÖ §2 Abs3;
AnzeigenabgabeO Linz §1 Abs2 lita;
AnzeigenabgabeO Linz §2 Abs4 lita;
MedienG §1 Abs1 Z1;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 90/17/0230 E 19. Mai 1994 RS 1

Stammrechtssatz

Der Ort, IN DEM die Verbreitung erfolgt, ist jener Ort, in welchem die Verbreitung ihr Ziel findet, das Druckwerk also einem größeren Personenkreis zugänglich wird. Hiebei bedeutet der Begriff "erstmalig" nicht "zuerst", sondern "auf einmal", weswegen es darauf ankommt, daß eine ANZAHL VON EXEMPLAREN eines BESTIMMTEN Druckwerkes, welches bis dahin nicht einem größeren Personenkreis zugänglich war, einem GRÖßEREN PERSONENKREIS (iSd § 3 PresseG, jetzt § 1 Abs 1 Z 1 MedienG) zugänglich gemacht wird. Die nach der Art und dem Umfang der Verbreitung üblichen Zeitdifferenzen haben außer Betracht zu bleiben (Hinweis E 28.6.1973 184/73).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2000:1997170244.X01

Im RIS seit

21.12.2001

Zuletzt aktualisiert am

07.08.2009
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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