RS Vwgh 2000/4/17 95/17/0499

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Veröffentlicht am 17.04.2000
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Index

L34004 Abgabenordnung Oberösterreich
L37154 Anliegerbeitrag Aufschließungsbeitrag Interessentenbeitrag
Oberösterreich
L81704 Baulärm Umgebungslärm Oberösterreich
L82004 Bauordnung Oberösterreich
L82304 Abwasser Kanalisation Oberösterreich
001 Verwaltungsrecht allgemein
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §56;
BauO OÖ 1976 §20;
LAO OÖ 1984 §69;
VwRallg;

Rechtssatz

Vor dem Hintergrund eines Gemeinderatsbeschlusses, der die Subventionierung von Vorhaben von Wegeinteressenten zum Gegenstand hat, und auch unter Beachtung des Umstandes, dass eine Wertung der Erledigung des Bürgermeisters - sie enthält keine Bezeichnung als Bescheid und keine Rechtsmittelbelehrung, sondern drückt das "Ersuchen" des Bürgermeisters aus, den auf die Voreigentümerin entfallenden Anteil an den auf die sieben Wegeinteressenten entfallenden 65 Prozent der Gesamtkosten (die von der Gemeinde nicht getragen werden) der Gemeinde (die hiefür offenbar in Vorlage getreten ist) zu überweisen - als Beitragsbescheid im Sinne der OÖ BauO 1976 dem Bürgermeister ein durch das Gesetz nicht gedecktes Verwaltungshandeln unterstellen würde, kann die Auffassung nicht als rechtswidrig erkannt werden, dass eine solche Erledigung - wenn auch vom Bürgermeister gefertigt - kein Bescheid und im Besonderen keine Beitragsvorschreibung iSd § 20 OÖ BauO 1976 ist.

Schlagworte

Rechtsgrundsätze Allgemein Anwendbarkeit zivilrechtlicher Bestimmungen Verträge und Vereinbarungen im öffentlichen Recht VwRallg6/1Bescheidbegriff Mangelnder Bescheidcharakter Angelegenheiten des PrivatrechtsIndividuelle Normen und Parteienrechte Auslegung von Bescheiden und von Parteierklärungen VwRallg9/1

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2000:1995170499.X02

Im RIS seit

11.07.2001

Zuletzt aktualisiert am

07.08.2009
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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