RS Vwgh 2000/4/26 98/05/0247

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Veröffentlicht am 26.04.2000
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Index

L80001 Raumordnung Raumplanung Flächenwidmung Bebauungsplan
Burgenland
L82000 Bauordnung

Norm

BauRallg;
RPG Bgld 1969 §20 Abs1 idF 1981/020;
RPG Bgld 1969 §20 Abs4 idF 1994/012;
RPG Bgld 1969 §20 Abs5 idF 1990/061;

Rechtssatz

Landwirtschaft im Sinne raumordnungsrechtlicher Regelungen liegt vor, wenn eine planvolle, grundsätzlich auf die Erzielung von Einnahmen gerichtete nachhaltige Tätigkeit im Bereich der landwirtschaftlichen und forstwirtschaftlichen Urproduktion oder eine diese Urproduktion typischerweise begleitende Nebenerwerbstätigkeit gegeben ist (Hinweis E 18.9.1990, 90/05/0084, zum § 20 Bgld RPG und E 23.9.1999, 98/06/0094, zum Stmk ROG). Gemäß § 20 Abs 4 Bgld RPG sind Baumaßnahmen auf Grünflächen zulässig, die für die der Flächenwidmung entsprechenden Nutzung notwendig sind. Bei der Beurteilung der Frage, ob eine Baulichkeit für die landwirtschaftliche Nutzung notwendig ist, ist ein strenger Maßstab anzulegen (Hinweis E 18.9.1990, 90/05/0084). Im Lichte des § 20 Abs 4 und Abs 5 Bgld RPG ist nicht von Bedeutung, unter welchen Voraussetzungen ein potenzieller Pächter einen Fischteich zur landwirtschaftlichen Nutzung pachtet, sondern ob die Baumaßnahme für die beabsichtigte landwirtschaftliche Nutzung in dem eingangs dargelegten Sinn (also insbesondere auch für eine planvolle auf Gewinn gerichtete Tätigkeit) notwendig ist.

Schlagworte

Planung Widmung BauRallg3

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2000:1998050247.X01

Im RIS seit

03.05.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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